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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
| 13:08 Uhr

Urheberrecht: BGH schafft Klarheit für Filesharingprozesse (Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15)


Seit dem 03.03.2016 sind im Internet die Entscheidungsgründe der Entscheidung „Afterlife“ des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2016 abrufbar. Das Urteil ist von Interesse, weil der BGH Klarheit zum Umfang der sog. sekundären Darlegungslast des Beklagten schafft und deren Verhältnis zur „tatsächlichen Vermutung“ seiner Tatbegehung klärt.

 Zum Hintergrund:

Seit der ersten höchstrichterlichen Entscheidung zum Thema Filesharing (BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) ist geklärt, dass in gerichtlichen Verfahren, in denen dem Beklagten die Urheberrechtsverletzung durch die Teilnahme an Filesharingnetzwerken (sog. Tauschbörsen) vorgeworfen wird, diesem eine sog. sekundäre Darlegungslast obliegt. Mit sekundärer Darlegungslast gemeint ist dabei, dass die klagenden Rechteinhaber nur ermitteln können, von welchem Internetanschluss aus urheberrechtlich geschützte Werke angeboten werden, welche Person den Anschluss hierzu genutzt hat, bleibt ihnen aber verschlossen. Der Anschlussinhaber muss daher Einblick in die nur ihm bekannten Nutzungsverhältnisse geben. Ebenfalls klar war, dass zulasten desjenigen Anschlussinhabers, der dieser Darlegungslast nicht genügt, die tatsächliche Vermutung besteht, dass dieser die Urheberrechtsverletzung eigenhändig begangen hat.

An dieser Stelle endete die Klarheit aber auch. Zwischen den einzelnen Gerichten war über Jahre hinweg umstritten, in welchem Umfang der Beklagte vortragen muss, ob dieser den Täter selbst ermitteln oder nur die Nutzer des Anschlusses bekannt geben muss, und ob er die aufgestellten Behauptungen auch beweisen muss. Gerichte wie das LG München I oder das LG Köln haben immer höhere Anforderungen an den Vortrag des Beklagten gestellt, so dass eine Rechtsverteidigung nahezu unmöglich war. Möglich war dies aufgrund des ungeklärten Verhältnisses zwischen tatsächlicher Vermutung und sekundärer Darlegungslast. Zahlreiche Gerichte beriefen sich dabei auf eine Formulierung in einer frühen Entscheidung des BGH, dass zulasten des Anschlussinhabers eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft bestehe und sich „daraus“ dessen sekundäre Darlegungslast ergebe (BGH, 12.05.2010 – I ZR 121/08). In der Rechtsprechungspraxis führte dies dazu, dass die beklagten Anschlussinhaber unter Generalverdacht gestellt wurden und von diesen eine Entlastung gefordert wurde, um die Vermutung ihrer Täterschaft zu widerlegen.

Erst verhältnismäßig spät wurde dieses Verständnis in Frage gestellt. Als einer der ersten untersuchte RA Johannes Zimmermann von MWW Rechtsanwälte das gängige Verständnis vom Verhältnis der sekundären Darlegungslast zur tatsächlichen Vermutung, und kam zu dem Schluss, dieses müsse auf dem Missverständnis einer verunglückten Formulierung des BGH basieren. Für einen Generalverdacht gegen Anschlussinhaber fehle nach der Lebenserfahrung jegliche Grundlage, diese könnten erst mit der gegen sie sprechenden tatsächlichen Vermutung belastet werden, wenn sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachkommen. Erfüllen sie diese allerdings, entstehe die tatsächliche Vermutung gar nicht erst, und es gebe keinen Grund, sie mit der Beweislast für ihre Darstellung der Dinge zu belasten (Zimmermann, MMR 2014, 386 ff.).

 Die Entscheidung:

 Nun hat schließlich auch der BGH klargestellt, dass grundsätzlich nicht vermutet werden kann, dass der Anschlussinhaber Täter einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung ist. Für eine solche bestehe erst dann Raum, wenn er seiner sekundären Darlegungslast genügt. Die sekundäre Darlegungslast sah der BGH dadurch als erfüllt an, dass der Beklagte erklärt hatte, welche dritten Personen Zugang zu dem Internetanschluss hatten, ohne Details zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung mitzuteilen. Derartige Nachforschungen seien dem Anschlussinhaber nicht zumutbar.

Den überstrengen Anforderungen mancher Gerichte dürfte damit die Grundlage entzogen sein. Allerdings stellt der BGH auch klar, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich die von ihm selbst genutzten Rechner auf das Vorhandensein von Filesharingsoftware zu untersuchen und das Ergebnis mitzuteilen hat. Dies sollte allerdings nicht als lästige Einschränkung verstanden werden, vielmehr ist zu begrüßen, dass die an den Anschlussinhaber zu stellenden Anforderungen deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

Insgesamt sollte die Entscheidung dazu führen, dass zukünftig die Verteidigung in Filesharingfällen deutlich einfacher wird, da die anzulegenden Maßstäbe deutlich an Kontur gewonnen haben.